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AGB

       
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PUBLIC Bekleidungs-Design GmbH

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Allgemeine Verkaufsbedingungen

 
I. Allgemeine Bestimmungen

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

 
II. Angebot und Vertragsschluss

1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „Vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 
III. Preise / Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

2. Der Abzug von Skonto bedarf unserer besonderen schriftlichen Zustimmung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.br>
 
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Liefertermine oder Fristen, die von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt.

6. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges – sofern der Käufer glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – für jede vollendete Woche Verzug mit einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

7. Weitere als die in Abschnitt IV genannten gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen.

8. Der Käufer ist verpflichtet auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 
V. Gefahrübergang / Verpackung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

 
VI. Entgegennahme

  Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 
VII. Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen es sei denn, dass wir eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt haben.

3. Sofern ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt.

8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

11. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 
VIII. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt VII vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 
IX. Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ebenfalls ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten, nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Käufer ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Käufer ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 
X. Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht/Firmensitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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